Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch, dass die Gemeinde in ihrem Abschied zuhanden der Volksabstimmung selber von der Steuerpflicht der Rekurrentin ausgegangen ist. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Gemeinde die Rechtsform einer juristischen Person und nicht etwa einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt freiwillig und in Kenntnis auch der ungünstigen Folgen gewählt hat, um damit einen ertragsorientierten Betrieb zu schaffen, von dem sie als Aktionärin profitieren kann. b) Hinzu kommt, dass eine wirksame Aufsicht des Gemeinwesens über die Rekurrentin nicht besteht. Zwar ist die Gemeinde verpflichtet, eine erneute Volksabstimmung durch-