Insbesondere gilt dies auch für den Bereich der Stromversorgung, wie aus den erwähnten Erfolgsrechnungen hervorgeht. Tatsächlich überwiegt bei der Rekurrentin der Erwerbszweck den öffentlichen Zweck bei weitem, weshalb eine auch nur teilweise Steuerbefreiung selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn die Statuten eine Bestimmung enthielten, wonach das Vermögen der Rekurrentin bei einer Liquidation an die Gemeinde fällt. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch, dass die Gemeinde in ihrem Abschied zuhanden der Volksabstimmung selber von der Steuerpflicht der Rekurrentin ausgegangen ist.