Insbesondere ist sie in der Preisbildung nur der Einschränkung unterworfen, im Rahmen der Grundversorgung den Kunden von Elektrizität innerhalb der gleichen Konsumentengruppe gleiche Preise zu verrechnen. Einer Bindung an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip, wie sie für kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe gilt, die dem öffentlichen Recht unterworfen sind, untersteht sie dagegen nicht. Sie ist daher frei, ihre Preise so anzusetzen, dass sie hohe Gewinne erzielen kann. Da sie eine Monopolstellung innehat, besteht für die Kunden keine Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.