Zwar fallen bei Monopolisten die Argumente für eine Besteuerung aus Gründen der Wettbewerbsneutralität weg. Der öffentliche Zweck gerät aber gerade bei einem Monopolbetrieb, welcher nicht an das Kosten- deckungs- und das Äquivalenzprinzip gebunden und daher in seiner Preisgestaltung weitgehend frei ist, in den Hintergrund, weshalb eine auch nur bloss teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen werden muss. 3. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine teilweise Steuerbefreiung verweigert hat. Dies ist zu bejahen.