O., § 61 N 52). Bei einer Steuerpflichtigen, welche in der Elektrizitätsversorgung eine monopolartige Stellung innehat, kann jedoch dann nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen Zweck gesprochen werden, wenn sie im Verhältnis zu ihren Endbezügern nicht an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip gebunden ist. In solchen Fällen ist nämlich die Stromversorgung als öffentliche Aufgabe nicht mehr der eigentliche Gesellschaftszweck, sondern vielmehr das blosse Mittel zur Ausübung einer gewinnorientierten Erwerbstätigkeit. Zwar fallen bei Monopolisten die Argumente für eine Besteuerung aus Gründen der Wettbewerbsneutralität weg.