Bei umfangreicher Erwerbstätigkeit ist auch eine teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen. Keine Steuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn die juristische Person fiskalische Motive ihrer Gesellschafter verfolgt (StR 2002 471). Die flächendeckende Versorgung einer Gemeinde mit Elektrizität kann nun durchaus als öffentlicher Zweck betrachtet werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 61 N 52).