O., § 61 N 41), also ertragsorientiert wirtschaftet. Zwar schliesst nicht jede Erwerbstätigkeit eine Steuerbefreiung zum vornherein aus. Je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, desto eher schliesst sie die Steuerbefreiung aus, und zwar auch dann, wenn die Gewinne teilweise auf Opferleistungen Dritter zurückzuführen sind, oder wenn die juristische Person ihre Leistungen für verschiedene Benutzer unentgeltlich oder besonders kostengünstig erbringt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 61 N 42). 50 7/ 8 Steuern PVG 2003