b) Auszugehen ist von der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV). Jede Steuerbefreiung, und zwar auch eine teilweise, ist ausgeschlossen, wenn die Institution Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt, die ein gewisses Ausmass übersteigen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 61 N 39). Erwerbszwecke verfolgt, wer im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in Monopolstellung, also planmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig tätig ist (Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., § 61 N 41), also ertragsorientiert wirtschaftet.