Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzukommen muss aber die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (StE 2001 B 71.63 Nr. 17 mit Hinweisen insbesondere auf das Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, publiziert in ASA 63 130 ff.). b) Auszugehen ist von der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV).