2. a) Da in Art. 56 lit. g DBG die «öffentlichen Zwecke» neben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, kann es sich bei ihnen nur um eine begrenzte – und somit restriktiv zu fassende – Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Derartige Aufgaben können neben dem Gemeinwesen gelegentlich auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen werden (Urteil des Bundesgerichtes vom 2. April 2001, publiziert in StE 2001 B 71.63 Nr. 17 mit zahlreichen Hinweisen).