Erwägungen: 1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. f StG erfolgt eine Steuerbefreiung für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG überein; der Bund kennt allerdings keine Kapitalsteuer. Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG präzisieren zudem, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig seien.