Steuern 7 Imposte 8 Kantonssteuern. Steuerpflicht eines in eine AG umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes. – Anwendbare Bestimmungen (E. 1). – Muss sich das Elektrizitätswerk nicht an das Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip halten, ist nicht mehr die Stromversorgung, sondern die Gewinnerzielung der eigentliche Gesellschaftszweck (E. 2a, b). – Steuerpflicht in concreto bejaht (E. 3a, b).