{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-8_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681f90074ec2d7834504fc5c2e4f0aa979fc44132a0e796c4bf2494b804010239edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681f90074ec2d7834504fc5c2e4f0aa979fc44132a0e796c4bf2494b804010239edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_8", "Checksum": "2c7e6110bc819f6ea2946e363e00164a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:33", "Checksum": "75235e63fd77fb7553a3f650a0c45ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 8\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nBei umfangreicher Erwerbstätigkeit ist auch eine teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen. Keine Steuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn die juristische Person fiskalische Motive ihrer Gesellschafter verfolgt (StR 2002 471). Die flächendeckende Versorgung einer Gemeinde mit Elektrizität kann nun durchaus als\nöffentlicher Zweck betrachtet werden (Richner/Frei/Kaufmann,\na.a.O., § 61 N 52). Bei einer Steuerpflichtigen, welche in der Elektrizitätsversorgung eine monopolartige Stellung innehat, kann jedoch dann nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen\nZweck gesprochen werden, wenn sie im Verhältnis zu ihren Endbezügern nicht an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip gebunden ist. In solchen Fällen ist nämlich die Stromversorgung als öffentliche Aufgabe nicht mehr der eigentliche\nGesellschaftszweck, sondern vielmehr das blosse Mittel zur Ausübung einer gewinnorientierten Erwerbstätigkeit. Zwar fallen bei\nMonopolisten die Argumente für eine Besteuerung aus Gründen\nder Wettbewerbsneutralität weg. Der öffentliche Zweck gerät aber\ngerade bei einem Monopolbetrieb, welcher nicht an das Kosten-\ndeckungs- und das Äquivalenzprinzip gebunden und daher in\nseiner Preisgestaltung weitgehend frei ist, in den Hintergrund,\nweshalb eine auch nur bloss teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen werden muss.\n3. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die\nVorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine teilweise Steuerbefreiung verweigert hat. Dies ist zu bejahen. Dabei fällt vor allem ins\nGewicht, dass die Rekurrentin, welche gemäss dem im Sachverhalt erwähnten Vertrag über die Elektrizitätsversorgung eine Monopolstellung für die Versorgung der Gemeinde mit Energie innehat, Erwerbszwecke verfolgt und klar ertragsorientiert wirtschaftet. Insbesondere ist sie in der Preisbildung nur der Einschränkung unterworfen, im Rahmen der Grundversorgung den\nKunden von Elektrizität innerhalb der gleichen Konsumentengruppe gleiche Preise zu verrechnen. Einer Bindung an das\nKostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip, wie sie für kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe gilt, die dem öffentlichen\nRecht unterworfen sind, untersteht sie dagegen nicht. Sie ist daher frei, ihre Preise so anzusetzen, dass sie hohe Gewinne erzielen\nkann. Da sie eine Monopolstellung innehat, besteht für die Kunden keine Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.\nGegen übersetzte Preise können sie sich nur mit den beschränkten\nMitteln des Zivilrechtes zur Wehr setzen, praktisch wohl nur wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR. Die Rekurrentin pro-\n\n51\n7/ 8 Steuern PVG 2003\n\nfitiert somit von den Freiheiten, welche ihr die privatrechtliche Organisationsform bietet, ohne den Einschränkungen des öffentlichen Rechtes unterworfen zu sein. Sie kann ihre Tätigkeit erwerbsund ertragsorientiert ausüben und tut dies auch, wie die von der\nVorinstanz ins Recht gelegten Erfolgsrechnungen der Jahre 2000\nund 2001 klar zeigen. Insbesondere gilt dies auch für den Bereich\nder Stromversorgung, wie aus den erwähnten Erfolgsrechnungen\nhervorgeht. Tatsächlich überwiegt bei der Rekurrentin der Erwerbszweck den öffentlichen Zweck bei weitem, weshalb eine\nauch nur teilweise Steuerbefreiung selbst dann ausgeschlossen\nwäre, wenn die Statuten eine Bestimmung enthielten, wonach das\nVermögen der Rekurrentin bei einer Liquidation an die Gemeinde\nfällt. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch,\ndass die Gemeinde in ihrem Abschied zuhanden der Volksabstimmung selber von der Steuerpflicht der Rekurrentin ausgegangen\nist. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Gemeinde die Rechtsform einer juristischen Person und nicht etwa einer selbständigen\nöffentlichrechtlichen Anstalt freiwillig und in Kenntnis auch der\nungünstigen Folgen gewählt hat, um damit einen ertragsorientierten Betrieb zu schaffen, von dem sie als Aktionärin profitieren\nkann.\nb) Hinzu kommt, dass eine wirksame Aufsicht des\nGemeinwesens über die Rekurrentin nicht besteht. Zwar ist die\nGemeinde verpflichtet, eine erneute Volksabstimmung durchzuführen, wenn sie mehr als 49 % ihrer derzeit 100 % der Aktien\nveräussern will. Im Übrigen ist die Rekurrentin aber in ihrer Geschäftstätigkeit – abgesehen vom Versorgungsauftrag – völlig frei.\nEs besteht auch keine Statutenbestimmung, wonach Vertreter der\nGemeinde in den Verwaltungsrat zu wählen wären. Die Generalversammlung kann auf dem Wege der Statutenänderung die Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln, die frei handelbar wären.\nDie Statuten ermöglichen es, den Aktienanteil der Gemeinde auf\nunter 51 % fallen zu lassen. Die Gesellschaft kann mit anderen\nUnternehmen fusionieren usw. All diese Möglichkeiten unterstehen praktisch keiner Kontrolle durch das Gemeinwesen. Der Rekurs ist auch deshalb abzuweisen.\nA 03 29 Urteil vom 26. August 2003\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist noch hängig.\n\n52\n"}