{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-8_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681f90074ec2d7834504fc5c2e4f0aa979fc44132a0e796c4bf2494b804010239edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097681f90074ec2d7834504fc5c2e4f0aa979fc44132a0e796c4bf2494b804010239edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_8", "Checksum": "2c7e6110bc819f6ea2946e363e00164a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:33", "Checksum": "75235e63fd77fb7553a3f650a0c45ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 8\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Steuern 7\nImposte\n\n8 Kantonssteuern. Steuerpflicht eines in eine AG umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes.\n– Anwendbare Bestimmungen (E. 1).\n– Muss sich das Elektrizitätswerk nicht an das Kosten-\ndeckungs- und Äquivalenzprinzip halten, ist nicht mehr die\nStromversorgung, sondern die Gewinnerzielung der\neigentliche Gesellschaftszweck (E. 2a, b).\n– Steuerpflicht in concreto bejaht (E. 3a, b).\n\nImposte cantonali. Assoggettamento fiscale di una impresa elettrica comunale trasformata in SA.\n– Disposizioni applicabili (cons. 1).\n– Se una impresa elettrica non è più tenuta ad osservare il\nprincipio della copertura dei costi e dell’equivalenza, il suo\nscopo non è più l’approvvigionamento elettrico bensì il\nconseguimento di un utile (cons. 2a, b).\n– Assoggettamento fiscale nell’evenienza affermato\n(cons. 3a, b).\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. f StG erfolgt eine Steuerbefreiung für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder\nausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn\nund das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen\nZwecken dienen. Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit\nArt. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG überein; der Bund\nkennt allerdings keine Kapitalsteuer. Art. 56 lit. g DBG und Art. 23\nAbs. 1 lit. f StHG präzisieren zudem, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig seien. Die Parteien sind sich\nzu Recht darin einig, dass diese Bestimmungen weitgehend gleich\nauszulegen sind (vgl. dazu etwa Marco Greter, in: Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Auflage, N 25 zu Art. 23\nStHG mit Hinweisen). Wenn im Folgenden von Art. 56 lit. g DBG\ndie Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf das kantonale Recht.\n\n49\n7/ 8 Steuern PVG 2003\n\n2. a) Da in Art. 56 lit. g DBG die «öffentlichen Zwecke» neben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, kann es sich bei ihnen\nnur um eine begrenzte – und somit restriktiv zu fassende – Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben\nanzulehnen sind. Derartige Aufgaben können neben dem Gemeinwesen gelegentlich auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen werden (Urteil des\nBundesgerichtes vom 2. April 2001, publiziert in StE 2001 B 71.63\nNr. 17 mit zahlreichen Hinweisen). Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung\nöffentlicher Zwecke, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken\ndienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens\nvorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzukommen muss\naber die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der\nvorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (StE 2001 B 71.63\nNr. 17 mit Hinweisen insbesondere auf das Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, publiziert in\nASA 63 130 ff.).\nb) Auszugehen ist von der Allgemeinheit der Steuern\n(Art. 127 Abs. 2 BV). Jede Steuerbefreiung, und zwar auch eine teilweise, ist ausgeschlossen, wenn die Institution Erwerbs- oder\nSelbsthilfezwecke verfolgt, die ein gewisses Ausmass übersteigen\n(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, § 61 N 39). Erwerbszwecke verfolgt, wer im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in Monopolstellung, also\nplanmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit\nnach kaufmännischer Art gewerbsmässig tätig ist (Richner/Frei/\nKaufmann, a.a.O., § 61 N 41), also ertragsorientiert wirtschaftet.\nZwar schliesst nicht jede Erwerbstätigkeit eine Steuerbefreiung\nzum vornherein aus. Je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist,\ndesto eher schliesst sie die Steuerbefreiung aus, und zwar auch\ndann, wenn die Gewinne teilweise auf Opferleistungen Dritter\nzurückzuführen sind, oder wenn die juristische Person ihre Leistungen für verschiedene Benutzer unentgeltlich oder besonders\nkostengünstig erbringt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 61 N 42).\n\n50\n7/ 8 Steuern PVG 2003\n\n"}