zuführen, wenn sie mehr als 49 % ihrer derzeit 100 % der Aktien veräussern will. Im Übrigen ist die Rekurrentin aber in ihrer Geschäftstätigkeit – abgesehen vom Versorgungsauftrag – völlig frei. Es besteht auch keine Statutenbestimmung, wonach Vertreter der Gemeinde in den Verwaltungsrat zu wählen wären. Die Generalversammlung kann auf dem Wege der Statutenänderung die Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln, die frei handelbar wären. Die Statuten ermöglichen es, den Aktienanteil der Gemeinde auf unter 51 % fallen zu lassen. Die Gesellschaft kann mit anderen Unternehmen fusionieren usw. All diese Möglichkeiten unterstehen praktisch keiner Kontrolle durch das Gemeinwesen.