fitiert somit von den Freiheiten, welche ihr die privatrechtliche Organisationsform bietet, ohne den Einschränkungen des öffentlichen Rechtes unterworfen zu sein. Sie kann ihre Tätigkeit erwerbsund ertragsorientiert ausüben und tut dies auch, wie die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Erfolgsrechnungen der Jahre 2000 und 2001 klar zeigen. Insbesondere gilt dies auch für den Bereich der Stromversorgung, wie aus den erwähnten Erfolgsrechnungen hervorgeht.