Da sie eine Monopolstellung innehat, besteht für die Kunden keine Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Gegen übersetzte Preise können sie sich nur mit den beschränkten Mitteln des Zivilrechtes zur Wehr setzen, praktisch wohl nur wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR. Die Rekurrentin pro- 51 7/ 8 Steuern PVG 2003