Dies ist zu bejahen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass die Rekurrentin, welche gemäss dem im Sachverhalt erwähnten Vertrag über die Elektrizitätsversorgung eine Monopolstellung für die Versorgung der Gemeinde mit Energie innehat, Erwerbszwecke verfolgt und klar ertragsorientiert wirtschaftet. Insbesondere ist sie in der Preisbildung nur der Einschränkung unterworfen, im Rahmen der Grundversorgung den Kunden von Elektrizität innerhalb der gleichen Konsumentengruppe gleiche Preise zu verrechnen.