StHG präzisieren zudem, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig seien. Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass diese Bestimmungen weitgehend gleich auszulegen sind (vgl. dazu etwa Marco Greter, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Auflage, N 25 zu Art. 23 StHG mit Hinweisen). Wenn im Folgenden von Art. 56 lit. g DBG die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf das kantonale Recht. 49 7/ 8 Steuern PVG 2003