Insbesondere lässt sich dies Art. 22 KFG nicht entnehmen. Danach setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an, wenn das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe geschmälert wird. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlung der Konzessionärin handelt es sich um eine fischereirechtliche Ersatzleistung im Sinne von Art. 22 KFG, dient sie doch auch nach der von der Rekurrentin im Konzessionsgesuch gewählten Formulierung der Er-