119 EG zum ZGB den politischen Gemeinden übertragen. Dagegen hat er sich in dem oben erwähnten Art. 4 KFG das alleinige Recht der Fischerei als Regal vorbehalten. Er hat am Fischbestand aller öffentlichen (und auch der privaten) Gewässer somit eigentumsähnliche Rechte im umschriebenen Sinne. Daher stehen dem Kanton – und nicht den Gemeinden – auch alle Scha- denersatz- und sonstigen Ansprüche zu, die sich aus einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung des Fischbestandes in einem Gewässer ergeben. Anders wäre dies nur, wenn der Kanton zugunsten der Gemeinden eine andere Regelung getroffen hätte, was aber nicht der Fall ist. Insbesondere lässt sich dies Art.