Ihre Beschaffenheit setzt das kantonale Recht fest und ordnet namentlich an, welche Teilbereiche der Hoheitsrechte dazu gehören sollen. Die Territorialhoheit der Selbstverwaltungskörper – in Graubünden vor allem der Gemeinden – besteht also stets nur infolge ausdrücklicher Verleihung und leitet ihre Existenz von derjenigen des verleihenden Kantons her: die Selbstverwaltungskörper besitzen demnach keine eigene, sondern nur eine abgeleitete Gebietshoheit (vgl. PVG 1997 Nr. 38 mit Hinweisen). In Graubünden hat nun der Kanton wohl die Hoheitsrechte u.a. über die öffentlichen Gewässer und das Eigentum daran in Art. 119 EG zum ZGB den politischen Gemeinden übertragen.