Dabei ist es grundsätzlich Sache des Staates, also des Kantons, ob er die Hoheit selber ausübt, oder ob er sie teilweise den untergeordneten Gemeinwesen, den Selbstverwaltungskörpern, abtritt. Zum Wesen des Selbstverwaltungskörpers gehört ein bestimmtes Gebiet, und zur Erfüllung seiner Aufgaben die Gebietshoheit. Ihre Beschaffenheit setzt das kantonale Recht fest und ordnet namentlich an, welche Teilbereiche der Hoheitsrechte dazu gehören sollen.