Gemeinwesen, dem die Herrschaft über diese Güter zusteht, daraus den gleichen Nutzen ziehen kann wie das – stünden die fraglichen Güter im Privateigentum – ein Privater könnte (BGE 124 III 17). Es geht aber auch darum, dass sich die Regalrechte auf beschränkt vorhandene Werte beziehen, die in billiger Weise (vom Staat) verteilt werden sollen (vgl. BGE 119 Ia 403 mit Hinweisen). Die Regalrechte sind somit letztlich ein Ausfluss der staatlichen Gebietshoheit. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Staates, also des Kantons, ob er die Hoheit selber ausübt, oder ob er sie teilweise den untergeordneten Gemeinwesen, den Selbstverwaltungskörpern, abtritt.