Dieser bezieht sich auf die historischen Grund- und Bodenmonopole, namentlich auf das Jagdregal, das Fischereiregal, das Bergwerkregal und das Salzregal (BGE 128 I 3, 10). Diese Monopole dürfen vom Gemeinwesen nach der höchstrichterlichen Praxis auch fiskalisch genutzt werden (BGE 124 II 15 m. H. auf BGE 119 la 128 und 114 la 1 sowie auf einschlägige Publikationen). Bei diesen Monopolen handelt es sich um solche, die vorbestandene, nur beschränkt vorhandene, wirtschaftlich nutzbare Naturgüter betreffen, die herrenlos sind und daher den Kantonen zustehen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das 46 6/7 Jagd und Fischerei PVG 2003