{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-7_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645beaf304f9f61fc485f1ac6c187e5b1e39df2ba7db3d9ae57474307cf8fe832edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097645beaf304f9f61fc485f1ac6c187e5b1e39df2ba7db3d9ae57474307cf8fe832edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_7", "Checksum": "69df394a67e0b045c6ba3bc0f1d28e87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:46", "Checksum": "ff808d9f17461d226f41e2abe776c5e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 7\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Jagd und Fischerei 6\nCaccia e pesca\n\n7 Fischereiregal. Abgeltung für Minderung des Fischbestandes als Folge einer Wasserrechtskonzession.\n– Das Fischereiregal steht ausschliesslich dem Kanton zu;\ndaran ändert auch die Territorialhoheit der Gemeinden\nnichts; die Abgeltung für die Minderung des Fischbestandes, welche eine Wasserrechtskonzessionärin zu\nleisten hat, steht deshalb dem Kanton und nicht der Gemeinde zu.\n\nRegalia della pesca. Compensazione per la riduzione del\nquantitativo ittico come conseguenza di una concessione\nidroelettrica.\n– La regalia della pesca è di esclusiva competenza del\nCantone; la sovranità territoriale dei comuni non cambia\nnulla a questo fatto; la compensazione per la riduzione\ndel quantitativo ittico che una concessionaria di diritti\nd’acqua deve versare spetta pertanto al Cantone e non\nal comune.\n\nErwägungen:\n3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KFG steht das Recht der Fischerei\nin allen Gewässern des Kantons Graubünden unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu. Dabei handelt es\nsich um ein seit jeher bestehendes kantonales Regalrecht. Diese\nRegale wurden vom Bund seit langem anerkannt. In der geltenden\nBundesverfassung findet sich der Regalvorbehalt zugunsten der\nKantone in Art. 94 Abs. 4. Dieser bezieht sich auf die historischen\nGrund- und Bodenmonopole, namentlich auf das Jagdregal, das\nFischereiregal, das Bergwerkregal und das Salzregal (BGE 128 I 3,\n10). Diese Monopole dürfen vom Gemeinwesen nach der höchstrichterlichen Praxis auch fiskalisch genutzt werden (BGE 124 II 15\nm. H. auf BGE 119 la 128 und 114 la 1 sowie auf einschlägige Publikationen). Bei diesen Monopolen handelt es sich um solche, die\nvorbestandene, nur beschränkt vorhandene, wirtschaftlich nutzbare Naturgüter betreffen, die herrenlos sind und daher den Kantonen zustehen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das\n\n46\n6/7 Jagd und Fischerei PVG 2003\n\nGemeinwesen, dem die Herrschaft über diese Güter zusteht, daraus den gleichen Nutzen ziehen kann wie das – stünden die fraglichen Güter im Privateigentum – ein Privater könnte (BGE 124 III\n17). Es geht aber auch darum, dass sich die Regalrechte auf beschränkt vorhandene Werte beziehen, die in billiger Weise (vom\nStaat) verteilt werden sollen (vgl. BGE 119 Ia 403 mit Hinweisen).\nDie Regalrechte sind somit letztlich ein Ausfluss der staatlichen\nGebietshoheit. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Staates, also\ndes Kantons, ob er die Hoheit selber ausübt, oder ob er sie teilweise den untergeordneten Gemeinwesen, den Selbstverwaltungskörpern, abtritt. Zum Wesen des Selbstverwaltungskörpers\ngehört ein bestimmtes Gebiet, und zur Erfüllung seiner Aufgaben\ndie Gebietshoheit. Ihre Beschaffenheit setzt das kantonale Recht\nfest und ordnet namentlich an, welche Teilbereiche der Hoheitsrechte dazu gehören sollen. Die Territorialhoheit der Selbstverwaltungskörper – in Graubünden vor allem der Gemeinden – besteht also stets nur infolge ausdrücklicher Verleihung und leitet\nihre Existenz von derjenigen des verleihenden Kantons her: die\nSelbstverwaltungskörper besitzen demnach keine eigene, sondern nur eine abgeleitete Gebietshoheit (vgl. PVG 1997 Nr. 38 mit\nHinweisen). In Graubünden hat nun der Kanton wohl die Hoheitsrechte u.a. über die öffentlichen Gewässer und das Eigentum\ndaran in Art. 119 EG zum ZGB den politischen Gemeinden übertragen. Dagegen hat er sich in dem oben erwähnten Art. 4 KFG das\nalleinige Recht der Fischerei als Regal vorbehalten. Er hat am\nFischbestand aller öffentlichen (und auch der privaten) Gewässer\nsomit eigentumsähnliche Rechte im umschriebenen Sinne. Daher\nstehen dem Kanton – und nicht den Gemeinden – auch alle Scha-\ndenersatz- und sonstigen Ansprüche zu, die sich aus einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung des Fischbestandes in einem Gewässer ergeben. Anders wäre dies nur, wenn der Kanton\nzugunsten der Gemeinden eine andere Regelung getroffen hätte,\nwas aber nicht der Fall ist. Insbesondere lässt sich dies Art. 22 KFG\nnicht entnehmen. Danach setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung\nfür den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige\nErsatzmassnahmen an, wenn das Fischertragsvermögen eines\nGewässers durch technische Eingriffe geschmälert wird. Bei der\nvorliegend zur Diskussion stehenden Zahlung der Konzessionärin\nhandelt es sich um eine fischereirechtliche Ersatzleistung im\nSinne von Art. 22 KFG, dient sie doch auch nach der von der Rekurrentin im Konzessionsgesuch gewählten Formulierung der Er-\n\n47\n6/7 Jagd und Fischerei PVG 2003\n\nhaltung des Fischbestandes. Es geht mithin nicht um eine Leistung des Konzessionärs für die Nutzung der Wasserkraft, sondern\num die Abgeltung fischereilicher Beeinträchtigungen, die nach\ndem Gesagten dem Kanton zusteht. Der Rekurs ist demnach in\ndiesem Punkt abzuweisen.\nU 02 118 Urteil vom 29. April 2003\n\n48\n"}