Erwägungen: 3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KFG steht das Recht der Fischerei in allen Gewässern des Kantons Graubünden unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu. Dabei handelt es sich um ein seit jeher bestehendes kantonales Regalrecht. Diese Regale wurden vom Bund seit langem anerkannt. In der geltenden Bundesverfassung findet sich der Regalvorbehalt zugunsten der Kantone in Art. 94 Abs. 4. Dieser bezieht sich auf die historischen Grund- und Bodenmonopole, namentlich auf das Jagdregal, das Fischereiregal, das Bergwerkregal und das Salzregal (BGE 128 I 3, 10).