beit selber in der Hand hätte. Auch liegt kein Eingriff in das Grundrecht der Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV vor, da die Voraussetzung dieses Grundrechts, die nicht aus eigenen Kräften zu behebende Notlage, nicht erfüllt ist. U 03 78 Urteil vom 13. Januar 2004 45