es liegt daher auf der Hand, dass im Januar die Stellen bereits besetzt sind. Dieses Verhalten rechtfertigt die Verweigerung von Sozialhilfe und bedeutet keine «unzumutbare Härte», wie sie der Gesuchsteller geltend macht, zumal er ein Wiederaufleben seines Anspruchs auf Sozialhilfe durch eine ernsthafte Bemühung um Ar- 44 5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003