Zudem handelt es sich auch bei diesen nicht um handfeste schriftliche Bewerbungen, sondern bloss um sehr vage telefonische, bei einer der dreien sogar bloss anlässlich eines zufälligen Treffens gestellte Anfragen. Die Gemeinde macht zu Recht geltend, dass zumindest der Beistand des Gesuchstellers über die Art und Weise, in der eine Bewerbung zu erfolgen hat, Bescheid wissen sollte. Insbesondere sollte ihm bewusst sein, dass einige informelle telefonische Erkundigungen um freie Stellen keinen genügenden Nachweis für den Arbeitswillen des von ihm verbeiständeten Gesuchstellers erbringen können.