17 AVIG geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Versicherten acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode zuzumuten sind (PVG 1996 Nr. 96; VGU U 03 49, Erw. 4 c). Zu beachten ist zudem nicht bloss die Anzahl der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität. So ist eine telefonische Bewerbung einer schriftlichen nicht gleichzusetzen. Zudem hat der Bewerber darauf zu achten, dass die Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt beim potenziellen Arbeitgeber eintrifft. Insbesondere ist bei saisonalen Tätigkeiten zu berücksichtigen, dass die Posten in der Regel vor Anlaufen der Saison besetzt werden.