Dies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder, falls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Verletzt er diese Pflicht, ist seine Not nicht unvermeidlich, steht ihm infolgedessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49, Erw. 4).