Erwägungen: 2. Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber helfen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung. Dies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder, falls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.