5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003 6 Grundrecht auf Existenzsicherung. Grundsatz der Subsidiarität. Pflicht zur Schadensminderung. – Der Bedürftige ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren oder möglichst rasch zu beenden (E. 2). – Ist auf Grund der konkreten Umstände klar, dass der Bedürftige gar nicht gewillt ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und damit die Notlage zu beenden, kann die Gemeinde die Unterstützungsleistungen einstellen (E. 3, 4).