{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf165b6870c2ebbd43e65a99d898e3c56393cf72389f3cd03e79ab1a248edf8fb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf165b6870c2ebbd43e65a99d898e3c56393cf72389f3cd03e79ab1a248edf8fb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_6", "Checksum": "6a2574240fd7e2c44f3a247716cdcd86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:33", "Checksum": "badd93c571fd356527358a41738e66a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 6\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\n6 Grundrecht auf Existenzsicherung. Grundsatz der Subsidiarität. Pflicht zur Schadensminderung.\n– Der Bedürftige ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren oder möglichst rasch zu beenden (E. 2).\n– Ist auf Grund der konkreten Umstände klar, dass der Bedürftige gar nicht gewillt ist, eine Arbeitsstelle zu suchen und damit die Notlage zu beenden, kann die Gemeinde die Unterstützungsleistungen einstellen (E. 3, 4).\n\nDiritto fondamentale ad una esistenza sicura. Principio\ndella sussidiarietà. Dovere di limitare il danno.\n– La persona nel bisogno è obbligata a intraprendere tutto\nquanto sia esigibile per evitare o per quanto possibile\nmettere fine con i propri mezzi alla sua situazione di bisogno (cons. 2).\n– Il comune può sospendere le prestazioni assistenziali se,\ngiusta le circostanze del caso concreto, è chiaro che la\npersona nel bisogno non ha alcuna intenzione di cercare un\nposto di lavoro e di mettere così fine alla situazione di\nbisogno (cons. 3, 4).\n\nErwägungen:\n2. Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird\ndemnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber helfen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen,\num seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet\nalso für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung.\nDies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder,\nfalls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um\nseine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Verletzt er\ndiese Pflicht, ist seine Not nicht unvermeidlich, steht ihm infolgedessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt\nsich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE\n2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November\n2003) mit Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49, Erw. 4).\n3. Die genannten Rechtsquellen äussern sich nicht dazu,\nwas unter einer zumutbaren Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Demgegenüber regelt Art. 17 AVIG\ndie Frage, was dem Arbeitslosen zur Erhaltung seiner Vermitt-\n\n43\n5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\nlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Sachen Arbeitssuche zuzumuten ist. Aufgrund der\nähnlich gelagerten Problematik ist es gerechtfertigt, Art. 17 AVIG\nanalog anzuwenden (VGU U 03 49, Erw. 4).\n4. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stellt sich\nvorliegend die Frage, ob die Gemeinde dem Gesuchsteller zu\nRecht die öffentliche Unterstützung wegen Arbeitsverweigerung\nabgesprochen hat. Dies ist zu bejahen. In Konkretisierung von\nArt. 17 AVIG geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Versicherten acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode zuzumuten sind\n(PVG 1996 Nr. 96; VGU U 03 49, Erw. 4 c). Zu beachten ist zudem\nnicht bloss die Anzahl der Bewerbungen, sondern auch deren\nQualität. So ist eine telefonische Bewerbung einer schriftlichen\nnicht gleichzusetzen. Zudem hat der Bewerber darauf zu achten,\ndass die Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt beim potenziellen\nArbeitgeber eintrifft. Insbesondere ist bei saisonalen Tätigkeiten\nzu berücksichtigen, dass die Posten in der Regel vor Anlaufen der\nSaison besetzt werden. Eine Bewerbung, die erst dann eintrifft,\nwenn die Saison bereits in vollem Gange ist, ist gewöhnlich von\ngeringem Nutzen.\nAll diesen Anforderungen entspricht der Gesuchsteller in\nkeiner Weise. Für die Dauer von mehreren Monaten sind zu seiner\nArbeitssuche nur drei Anfragen bestätigt worden. Zudem handelt\nes sich auch bei diesen nicht um handfeste schriftliche Bewerbungen, sondern bloss um sehr vage telefonische, bei einer der dreien\nsogar bloss anlässlich eines zufälligen Treffens gestellte Anfragen.\nDie Gemeinde macht zu Recht geltend, dass zumindest der Beistand des Gesuchstellers über die Art und Weise, in der eine Bewerbung zu erfolgen hat, Bescheid wissen sollte. Insbesondere\nsollte ihm bewusst sein, dass einige informelle telefonische Erkundigungen um freie Stellen keinen genügenden Nachweis für\nden Arbeitswillen des von ihm verbeiständeten Gesuchstellers erbringen können. Was zudem die Bewerbung bei den Bergbahnen\nbetrifft, die erfahrungsgemäss im Winter viele Stellen anbieten, so\nkann eine Anfrage im Januar – die im Übrigen nicht einmal erwiesen ist – nicht genügen. Die Saison läuft im Dezember an; es liegt\ndaher auf der Hand, dass im Januar die Stellen bereits besetzt\nsind. Dieses Verhalten rechtfertigt die Verweigerung von Sozialhilfe und bedeutet keine «unzumutbare Härte», wie sie der Gesuchsteller geltend macht, zumal er ein Wiederaufleben seines\nAnspruchs auf Sozialhilfe durch eine ernsthafte Bemühung um Ar-\n\n44\n5/6 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\nbeit selber in der Hand hätte. Auch liegt kein Eingriff in das Grundrecht der Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV vor, da die Voraussetzung dieses Grundrechts, die nicht aus eigenen Kräften zu behebende Notlage, nicht erfüllt ist.\nU 03 78 Urteil vom 13. Januar 2004\n\n45\n"}