bespaares (erst ein Monat) bereits auf eine eheähnliche Verbindung bzw. ein stabiles Konkubinatsverhältnis gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV schliessen zu können. Die Verbundenheit und Intensität einer derart kurzen Beziehungs- und Bekanntschaftszeit vermag die gegenseitige Zuneigung sowie die elementaren Merkmale einer auf Dauer ausgerichteten Schicksalsgemeinschaft – wie sie das Institut der Ehe eben gerade darstellt – noch nicht zu ersetzen bzw. hinreichend zu erfüllen.