Damit sollte dem Kinde sein vom Gericht festgestellter Rechtsanspruch möglichst rasch und leicht durchsetzbar von der Öffentlichkeit garantiert werden. Diesem Grundsatz würde es jedoch diametral widersprechen, wenn jede noch so flüchtige Partnerwahl (nach einer Scheidung oder Trennung) des nicht pflichtigen Elternteils ohne jeden Beweis für eine gewisse Beständigkeit der neuen Beziehung schon ausreichen würde, um eine sonst unabhängige Drittperson – anstelle des leiblichen Vaters – einfach in die gesetzlichen bzw. bereits konkret richterlich festgelegten Rechte (z.B. Besuchsrecht) und Pflichten (Unterhaltsbeiträge) des säumigen Pflichtigen einzusetzen. Dasselbe muss zu