129 ZGB, S. 326 f. [Rz 24 ff.]; ZBJV 9/2003 S. 609 ff.; ferner: BGE vom 23.4.2003 [5C.32/2003] E. 2.1-2.4 und 4.3.2002 [5P.409/2001] E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist einzig, dem Kinde und der Mutter die ständige Auseinandersetzung mit dem säumigen Pflichtigen zu ersparen. Damit sollte dem Kinde sein vom Gericht festgestellter Rechtsanspruch möglichst rasch und leicht durchsetzbar von der Öffentlichkeit garantiert werden.