zung im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB zu leisten hat, um sodann tatsächlich auf ein (stabiles) Konkubinatsverhältnis schliessen zu können. Dem objektiven Kriterium der «Dauerhaftigkeit der Beziehung» sollte dabei besonders starkes Gewicht zukommen, weil nicht jede noch so kurze oder lose Bekanntschaft des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils (im Interesse der bezugsberechtigten Kinder) aus Kontinuitäts- und Praktikabilitätsgründen die weitreichenden Konsequenzen einer «eheähnlichen Verbindung» mit den zugehörigen Beistands- und Unterhaltspflichten auslösen sollte (Sutter/Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB, S. 326 f. [