Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und reinen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch anzunehmen, sofern die Beziehung eine gewisse Dauer aufweist. Es hat in jedem Fall eine vollständige Würdigung sämtlicher bekannten und massgebenden Faktoren zu erfolgen (BGE 118 II 237 E. 3a). Es gilt aber auch nach Einführung des neuen Scheidungsrechts (im Jahre 2000) immer noch die Vermutung, dass der neue Partner der um Bevorschussung nachsuchenden Person zuvor während rund fünf Jahren Beistand und Unterstüt-