schaft gekennzeichnet, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, 12. Auflage, § 19, S. 168/9). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und reinen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch anzunehmen, sofern die Beziehung eine gewisse Dauer aufweist.