Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung versteht man unter «Konkubinat» eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei nicht gleich geschlechtlichen Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter, welche sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Das Konkubinat ist also durch eine Wohn- und Geschlechtsgemein- 39 5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003