Je nach Beantwortung dieser Frage wird die für eine Bevorschussung massgebliche Einkommenslimite im Einzelfall überschritten (Fr. 78 001.–) oder aber eben noch nicht erreicht (Fr. 15 778.–). 2. a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung versteht man unter «Konkubinat» eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei nicht gleich geschlechtlichen Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter, welche sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird.