b). Anhand der soeben erwähnten Vorschriften und Grundlagen gilt es hier zu entscheiden, ob die Vorinstanz mit Grund – unter Anrechnung der Einkünfte des neuen Lebenspartners – die beantragte Bevorschussung verweigerte. Die Parteien sind sich darin uneins geblieben, ob das Nettoeinkommen des seit 1. Juli 2003 mit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes und neuen Lebenspartners zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV mitberücksichtigt wurde. Je nach Beantwortung dieser Frage wird die für eine Bevorschussung massgebliche Einkommenslimite im Einzelfall überschritten (Fr. 78 001.–) oder aber eben noch nicht erreicht (Fr. 15 778.–).