5 Alimentenbevorschussung. – Ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen besteht nur dann, wenn die in der BevV festgelegten Einkommenslimiten nicht überschritten werden (E. 1). – Für die Anrechnung der Einkünfte eines neuen Lebenspartners bedarf es eines stabilen Konkubinats bzw. eheähnlichen Verhältnisses, was eine gewisse Dauer und Beständigkeit der Beziehung voraussetzt;