Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass die fälschlicherweise bzw. eindeutig verfrüht als «Konkubinat bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft» bezeichnete Zweierverbindung zwischen der nichtpflichtigen verheirateten Gesuchstellerin und ihrem neuen Freund bzw. Lebensabschnittspartner noch nicht jene Dauerhaftigkeit und damit Zuverlässigkeit erreicht hat, um die Geltung und Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV (Anrechnung des Nettoeinkommens des in «eheähnlichem Zustand» mit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes) bejahen zu können.