Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme (Abs. 2). Nach Art. 3 BevV beträgt die Höchstgrenze der zulässigen Bevorschussung derzeit Fr. 694.– je Kind und Monat. Gemäss Art. 4 BevV besteht ein Anspruch auf Bevorschussung von Alimenten aber nur insoweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommenslimiten nicht überschritten werden: