1.a) dargetan – keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil (Abs. 2). Nach Art. 2 BevV sind namentlich die (ausstehenden) Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die vorher in einem richterlichen Entscheid (hier Trennungsurteil) oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung durch das Gemeinwesen (Abs. 1). Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme (Abs. 2).