b) Gemäss Art. 1 BevV leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Vorschüsse sind – wie bereits unter Ziff. 1.a) dargetan – keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil (Abs. 2).