di prendere in considerazione il guadagno netto del nuovo partner nel calcolo delle entrate per l’anticipo degli alimenti (cons. 2). Erwägungen: 1. a) Nach Art. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 1). Die Bevorschussung von Alimenten laut Art. 293 Abs. 2 ZGB fällt jedoch nicht darunter (Abs. 3 lit. h). 38 5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003